Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,10864
OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18 (https://dejure.org/2019,10864)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2019 - 6 U 178/18 (https://dejure.org/2019,10864)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. April 2019 - 6 U 178/18 (https://dejure.org/2019,10864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,10864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 241 Abs. 2
    Aufklärungspflichten des eine Kapitalanlage finanzierenden Versicherungsunternehmens gegenüber einem Darlehensnehmer

Kurzfassungen/Presse

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Klagen von sieben Eurosolid-Anlegern gegen die finanzierende Stuttgarter Lebensversicherung a.G. erfolgreich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.07.2016 - XI ZR 254/15

    Finanzierte Fondsbeteiligung: Nebeneinander bestehende Ansprüche auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Soweit der Kläger außerdem den - vorliegend prozessual nur hilfsweise geltend gemachten, vgl. dazu noch unten 3. - Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages erklärt hat, hat dessen Wirksamkeit vorliegend keine Folgen für den Inhalt eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, BGHZ 211, 189 -201, Rn. 22), diese kann daher offen bleiben.

    Denn diese sind nach klägerischer Klarstellung im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich hilfsweise geltend gemacht für den Fall, dass die vorrangig verfolgten Ansprüche aus Anfechtung bzw. Schadensrecht dem Grunde nach nicht bestehen und diese Ansprüche bilden gegenüber dem oben bejahten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15 -, BGHZ 211, 189 -201, Rn. 21 ff.).

  • BGH, 05.05.1992 - XI ZR 242/91

    Einwendungsdurchgriff bei Verbindung von Kauf- und Finanzierungsgeschäft zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Insbesondere besteht eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank Interessenten gegenüber den Eindruck erweckt, das Anlageprogramm mit positivem Ergebnis geprüft zu haben; sie hat dann die Interessenten über alle bei ordnungsgemäßer banküblicher Überprüfung erkennbaren Programmrisiken und Bedenken gegen die Bonität oder Seriosität des Initiators aufzuklären (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, Rn. 29 f., juris).

    Soweit die Beklagte zu 1) unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, Rn. 28, juris, meint, eine Haftung ihrerseits entfalle, weil sie durch individuelle Hinweise klargestellt habe, dass das Darlehen unabhängig vom Kaufvertrag gewährt werde und ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag zurückzuzahlen sei, greift auch das nicht durch.

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anleger, der aufgrund einer Verletzung der Aufklärungspflicht eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, bei der gebotenen wertenden Betrachtung ohne Rücksicht auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung bereits durch den schuldrechtlichen Erwerb der Kapitalanlage geschädigt, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist (st. Rspr., vgl. aus jüngster Zeit etwa BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 13, juris, m. w. N.).
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 262/10

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Beweislastumkehr bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Insoweit greift zugunsten desjenigen, demgegenüber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt worden sind, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. nur BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10 -, BGHZ 193, 159 -183, Rn. 28, m. w. N.) und die Beklagte zu 1) hat keinen Beweis angetreten dafür, dass der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag auch dann geschlossen hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass die Schlüssigkeit des Anlagekonzeptes entscheidend von einer nicht unabhängig geprüften Angabe des Veräußerers zu möglichen Stromerträgen abhing.
  • BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06

    Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Das ist insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Begründung der über den Kreis der Initiatoren und sonstigen Hintermänner hinausgehenden, gleichfalls typisierten Vertrauenshaftung im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. zusammenfassend z. B. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 -, Rn. 26 m. w. N.) auch konsequent: Hier wie dort rückt der dann Verpflichtete bereits infolge des inkriminierten Verhaltens in den Kreis der Haftenden ein, ohne dass es darauf ankäme, ob der einzelne Anleger das zum Einrücken in die Haftung führende Verhalten - dort die Nennung der für einen Prospektfehler Verantwortlichen im Prospekt, hier den Auftritt der Beklagten zu 1) auf dem "2.
  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, Werbung, Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (z. B. BGH, Urteil vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03 -, Rn. 38, juris; Palandt/Grüneberg, BGB , 78. Aufl., § 280 Rn. 61).
  • BGH, 12.05.1995 - V ZR 34/94

    Zulässigkeit eines den Hauptantrag abweisenden Teilurteils bei evtl.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Soweit der Kläger seine Rückabwicklungsansprüche sowohl schadens- wie anfechtungsrechtlich begründet, hält sich beides im Rahmen eines einheitlichen Streitgegenstandes und stünde die vom Landgericht bejahte Wirksamkeit der Anfechtung der Annahme eines Schadensersatzanspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 28.04.1992 - XI ZR 165/91

    Schriftliches Verfahren nur bei Prozeßförderung - Aufklärungspflicht bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Offen bleiben kann damit, ob eigene Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) auch im Rahmen der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleichfalls anerkannten Fallgruppe der Schaffung eines besonderen Risikos bestanden, weil sich die Beklagte zu 1), die auch den Erwerb des Grundstücks für den Solarpark vorfinanziert hatte, ausweislich des vorgelegten notariellen Vertrages die Kaufpreisansprüche der Käufer der Photovoltaikanlagen hat abtreten lassen und dadurch der Verkäuferin für den Fall der Rückabwicklung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit genommen hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. April 1992 - XI ZR 165/91 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2019 - 6 U 178/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Darlehensgeber - insbesondere eine kreditgebende Bank - zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über die Risiken der von ihm beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären (z. B. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 -, Rn. 16, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht